Satzung des Kirchenbauvereins
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KIRCHENBAUVEREIN Debre Salam Mikael e.V. Satzung des Kirchenbauvereins zugunsten der äthiopisch-orthodoxen Tewahedo Kirche in Deutschland § 1 Name und Sitz Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Namen „Kirchenbauverein Debre Salam Mikael e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln. § 2 Zweck Der Verein bezweckt die Beschaffung der Geldmittel zum Erwerb, zur Einrichtung und zur Unterhaltung der Kirche Debre Salam Mikael in Köln, sowie für sonstige der Kirchengemeinde dienenden Einrichtungen. Er macht es sich zur Aufgabe, durch die Beiträge seiner Mitglieder, das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise bei der Einrichtung und Unterhaltung der Kirche zu helfen. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; er ist selbstlos tätig. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Vereinszweck fremd sind. § 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Eintritt ist schriftlich zu beantragen und wird vom Vorstand schriftlich angenommen. § 5 Beiträge Die Mitglieder leisten einen selbst festgesetzten Jahresbeitrag. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern. Ihm sitzt der Priester der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche in Köln Debre Salam als Vorsitzender vor. Die übrigen drei Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt werden, wobei der/die stellvertretende Vorsitzende Deutsche/r sein soll: a) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Ersatz- und Wiederwahl sind zulässig. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung der Gelder. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung vorbehalten sind. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen bei Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Über den Verlauf der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die von dem Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende. Er kann jeweils zweien der Vorstandsmitglieder gemeinsam Vollmacht geben. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. § 9 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung beschließt über: a) Änderungen und Ergänzungen der Satzung, Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn a) der Vorstand es für erforderlich hält, Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. § 10 Der Kassenwart Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben nach der Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft abzugeben. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr eine Abrechnung vor. § 11 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 12 Änderungen der Satzung Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. § 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen werden, wenn der Zweck des Vereins (§ 2) voll erfüllt ist. Sie kann nur in einer besonderen Versammlung beschlossen werden. Darüber hinaus kann die Auflösung des Vereins nur dann beraten und beschlossen werden, wenn sie von 1/3 aller Mitglieder beantragt wird. Zu dem Auflösungsbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Sind weniger als 1/3 der Mitglieder erschienen, muß eine neue Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. § 14 Anzeigepflicht Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Vereinsregister anzuzeigen. § 15 Vermögensverbleib Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Äthiopisch-Orthodoxe Tewahedo Kirche in Deutschland e.V.“, Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlossen in der Gründungsversammlung in Köln am 03.07.2007 |
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